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Stand: Oktober 2022AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der WM Wöstmann Markenmöbel GmbH & Co. KG und der SZ Wöstmann Schlafraumsysteme GmbH

 

§ 1 Anwendbarkeit, Vertragsschluss

  1. Diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für die Belieferung unternehmerisch tätiger Abnehmer unserer Produkte (sog. B-2-B-Geschäft).
  2. Wir führen Bestellungen nur zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus. Etwaige Einkaufsbedingungen der Besteller haben, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen, keine Gültigkeit, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Durch Reisevertreter oder sonstige Außenvertreter angenommene Aufträge bedürfen unserer Bestätigung in Textform. Der Zwischenverkauf angebotener Ware bleibt uns vorbehalten.
  4. Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen werden nur mit Bestätigung unsererseits in Textform wirksam. Fehlt diese, bleibt die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen im Übrigen davon unberührt.
  5. Wurden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einem Besteller vollständig bekanntgegeben, so gelten sie ab der Bekanntgabe auch für alle schwebenden und künftigen Geschäfte mit diesem Besteller.

§ 2 Preise, Verpackungen

  1. Unsere Preise gelten netto ab Werk. Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungslegung geltenden Höhe gesondert berechnet. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir 2 Monate ab Vertragsschluss gebunden. Bei längeren Lieferfristen sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material-, Energie- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen. Die von der Preissteigerung betroffenen Kosten, deren Anteil an den Herstellungskosten und der Umfang der Kostensteigerung sind dabei von uns offenzulegen. Eine Erhöhung ist außerdem nur zulässig, soweit zugleich auch gesunkene Kostenanteile offengelegt und diese Kostensenkungen entsprechend anteilig bei der Neukalkulation der Preise berücksichtigt werden.
     
  2. Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung, spätestens jedoch innerhalb eines Monat ab Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen einen Monats, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung. Unsere Preise setzen voraus, dass Transportverpackungen durch den Besteller entsorgt werden. Werden Transportverpackungen an uns zurückgegeben, trägt der Besteller die Kosten des Rücktransportes zu uns. In diesem Fall müssen die Transportverpackungen sauber sowie frei von Fremdstoffen sein und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien vorsortiert werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, vom Besteller die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten erstattet zu verlangen.

§ 3 Lieferzeiten

  1. Liefertermine und –fristen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie sind unverbindlich, wenn wir sie nicht ausdrücklich und in Textform als bindend zugesagt haben.
  2. Die Einhaltung der Liefertermine und –fristen setzt die rechtzeitige und vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Wird die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch von uns nicht zu vertretende Umstände unmöglich, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer dieses Hindernisses.
  3. Bei nicht versandfähiger Ware gilt ein Liefertermin/eine Lieferfrist als eingehalten, wenn termingerecht die Ware bereitgestellt und der Besteller über deren Abholmöglichkeit benachrichtigt ist.
  4. Kann ein Liefertermin nicht eingehalten werden, führt dies zu einem Rücktrittsrecht des Bestellers, wenn dieser uns zuvor eine angemessene Nachfrist für die Lieferung, die mindestens 4 Wochen betragen muss, gesetzt hat. Für etwaige Schadensersatzansprüche wegen nicht eingehaltener Liefertermine oder –fristen gilt § 8.

§ 4 Lieferung und Versand

  1. Anfuhr und Versand durch LKW, Spedition, Post oder Bahn erfolgen auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Empfängers. Mit Auslieferung der Ware an die ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson, spätestens mit Verlassen des Werkes oder unseres Lagers geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt. Etwaige vorkommende Schäden berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme der Sendung. Es obliegt dem Besteller, sich den Bruch bzw. Transportschäden von der ausliefernden Frachtperson auf Lieferschein oder Frachtbrief bescheinigen zu lassen und die für den Transport verantwortliche Person bzw. den Frachtführer zum Ersatz entstandener Schäden heranzuziehen.
  2. Fälle höherer Gewalt – wie z. B. Krieg oder Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Unruhen, Unwetter, unverschuldeter Warenmangel, Streik, Aussperrung sowie  unvorhersehbare Betriebsstörungen bei uns oder unseren Zulieferern – die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen uns unter Ausschluss jeglicher Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder eine evtl. vereinbarte Vertragsstrafe, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Im Falle frachtfreier Lieferung ist der Besteller im Falle von uns nicht vorgelegter Fracht nicht berechtigt, aus diesem Grunde die Zahlung der Fracht oder die Annahme der Lieferung zu verweigern. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Frachtsätze.
  4. Bleibt im Falle der Selbstabholung der Ware auf Abruf oder in ähnlichen Fällen eine an den Besteller gerichtete Mahnung zur rechtzeitigen Mitwirkung bei der Vertragserfüllung bis zum Ablauf einer Woche ganz oder teilweise erfolglos, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und zur separaten Berechnung von Teillieferungen berechtigt, soweit diese Teillieferungen für den Besteller zumutbar sind, weil sie als solche verwendbare und veräußerbare, funktionsfähige Möbel oder Möbelteile zum Inhalt haben.
  6. Wir versichern den Versand der Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und nur auf dessen Kosten. Verpackungen, die nicht in unseren Verkaufspreisen berücksichtigt sind, werden dem Besteller zum Selbstkostenpreis berechnet.

§ 5 Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Zahlt der Besteller innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, gewähren wir 5 % Skonto, berechnet aus dem Netto-Warenwert der jeweiligen Rechnung. Das Recht zur Skontoziehung besteht nur dann, wenn sämtliche fälligen Rechnungen aus früheren Warenlieferungen an den Besteller vollständig bezahlt sind.
  2. Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Besteller ohne nochmalige Mahnung unsererseits Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Nachweis und Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzögerungsschadens durch uns bleiben unberührt.
    Der Eintritt des Schuldnerverzuges des Bestellers hinsichtlich des Ausgleiches einer Forderung führt zum Entfall noch laufender Zahlungsziele betreffend weiterer Forderungen unsererseits gegen diesen Besteller und damit zu deren sofortiger Fälligkeit, ohne dass es dafür weitergehender Erklärungen bedarf.
  3. Wechsel und Schecks werden zahlungshalber entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungen im Scheck- oder Wechselverfahren gilt als Zahlung erst die Einlösung des Schecks oder Wechsels.
  4. Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur Forderungen aus eigenem Recht, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, aufrechnen.
  5. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei etwaigen Mängeln von Teilen einer Lieferung kann der Besteller die Zahlung nur in der Höhe zurückbehalten, die dem Wert des mangelhaften Teils der Lieferung entspricht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch nach erfolgter Lieferung entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des von einem etwaigen Schadensfall betroffenen Warenwertes schon jetzt an uns abgetreten.
  3. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind uns sofort in Textform anzuzeigen. Der Pfändungsgläubiger ist vom Besteller unverzüglich von unserem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
  4. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Ware darf nicht verschenkt, verpfändet oder Dritten zur Sicherheit übereignet werden. Die aus der Weiterveräußerung gegen die Kunden des Bestellers entstehenden Forderungen werden schon jetzt an uns abgetreten zur weiteren Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Besteller. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware treuhänderisch für uns einzuziehen.
    Weiterveräußerungs- und Eiziehungsermächtigung können von uns nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen werden, wenn der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.
  5. Pfändungen von Forderungen des Bestellers, die bereits aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes an uns abgetreten sind, sind uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen anzuzeigen. Auch hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren, falls über seinen Besitz die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung angeordnet wird. Dies gilt entsprechend, sollte für das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Sämtlichen Gläubigern des Bestellers sowie etwaigen tätigen Vollstreckungsorganen sowie einem etwaigen (vorläufigen) Insolvenzverwalter, die Zugriff auf die Eigentumsvorbehaltsware genommen oder angekündigt haben, ist unser Eigentumsvorbehalt sofort mitzuteilen.
  6. Auf unser Verlangen wird uns der Besteller jederzeit unverzüglich alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware und die nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern an uns abgetretenen Ansprüche erteilen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unverzüglich auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Nennwert der Sicherheiten den Gesamtbetrag der zu sichernden Forderungen um 50 % oder mehr übersteigt. Die Auswahl der zur Unterschreitung dieser Deckungsgrenze freizugebenden Sicherungsgegenstände obliegt uns.
  8. Im Übrigen ist im Sicherungsfall, d. h. bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten des Bestellers uns gegenüber auch im Rahmen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die Eigentumsvorbehaltsware fracht- und spesenfrei auf unser Verlangen an uns herauszugeben. Dazu sind wir aufgrund für diesen Fall bereits hiermit unwiderruflich erteilter Einwilligung des Bestellers zur Wegnahme befugt. Wir sind in diesem Fall weiterhin berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach unserer Wahl die Eigentumsvorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu veräußern und den Erlös auf den offenen Nettokaufpreis zu verrechnen. Die Geltendmachung des Anspruches auf Herausgabe der Vorbehaltsware beinhaltet folglich nicht automatisch den Rücktritt vom Kaufvertrag.

§ 7 Gewährleistung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, erhaltene Ware nach Eingang unverzüglich auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel hin zu überprüfen. Mängel, Fehlmengen und auch Mehrlieferungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 4 Werktagen ab Wareneingang (Mo. bis Fr. ausgenommen am Sitz des Bestellers bzw. bei abweichender Lieferadresse an dieser geltende gesetzliche Feiertage) in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die für den Besteller im Rahmen einer mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführten Wareneingangskontrolle nicht zu erkennen waren, sind uns innerhalb vorgenannter Frist, die mit dem Offenbarwerden des Mangels zu laufen beginnt, in Textform anzuzeigen.
  2. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen. Für etwaige Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels der gelieferten Waren gelten die Einschränkungen gem. nachfolgendem § 8.

§ 8 Haftung, Schadensersatz

  1. Wir haften uneingeschränkt auf Schadensersatz
    1. im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, sowie
    2. im Falle sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine mindestens leicht fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht vor, also einer Pflicht, die für die rechtliche Einordnung und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages maßgeblich ist und auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Besteller deshalb in besonderer Weise vertrauen darf. In diesem Fall ist – sofern kein Fall der Nr. 1 vorliegt – unserer Haftung der Höhe nach auf den Ersatz der bei Verletzung von Vertragspflichten dieser Art typischerweise entstehenden und deshalb vorhersehbaren Schäden begrenzt, eine weitergehende Haftung auch für untypische, nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.
  3. Unberührt bleiben die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung zum Besteller ist Gütersloh.
  3. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden von uns unter Beachtung der Vorgaben datenschutzrechtlicher Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet.
  4. Sollten einzelne Klausen dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Geltung der Klausel im Übrigen unberührt. An Stelle der betroffenen Klausel gilt die gesetzliche Regelung.